Sozialgesetzbuch legt wechselwilligen GKV-Versicherten in die Private Krankenversicherung Steine in den Weg

Für privat Versicherte nehmen auch in Zukunft die Beitragserhöhungen kein Ende. Waren es bereits in der Vergangenheit Beitrags-Erhöhungen von weit über 40 Prozent durch die Versicherten zu schultern, verteuert sich das Ganze durch die Unisex-Tarife noch einmal. Tarifwechsel können in solchen Fällen zu monatlichen Entlastungen bis zu 400 Euro führen. zwar steht jedem privat Versicherten das Recht zu, innerhalb seiner Versicherung den Tarif zu wechseln, um auf diese Weise Beiträge einzusparen. Andererseits kann vor einem vorschnellen Entschluss, den Tarif oder gar den Versicherer zu wechseln, nur abgeraten werden. In vielen Fällen werden die Versicherten durch ihre Gesellschaften auch noch falsch informiert oder abgeblockt. Zwar ist ein Umstieg zu einem günstigeren Tarif nicht gleichgesetzt damit, dass der Versicherer auch hier die Beiträge wieder erhöhen kann. Aber es ist zumindest ein gutes Gefühl, wieder über einen gewissen finanziellen Spielraum zu verfügen.

Auch wenn viele Bestandskunden an ihrer Privaten Krankenversicherung verzweifeln, wollen sich trotz aller gesetzlicher Hürden immer mehr Menschen privat krankenversichern. Das Leistungsniveau des deutschen Gesundheitswesens liegt nun einmal am produktiven Nebeneinander von Privater und Gesetzlicher Krankenversicherung. Auch wenn das Ganze auf zwei tragenden Säulen zueinander steht, stehen beide Versicherungsarten doch stets in einem direkten Konkurrenzkampf miteinander. Denn es entscheidet letztlich das Gesetz darüber, für welche Art der beiden Versicherungen sich ein Verbraucher entscheiden kann. Gebuhlt unter beiden Versicherungsarten wird jedoch stets um die Gruppe der freiwilligen Versicherten. Hier versucht jeder Anbieter, permanent die Qualität seines Angebots zu verbessern. Doch es ist und bleibt eben die Private Krankenversicherung, die die Bürger davor schützt, dass nicht der gesamte Leistungskatalog auf eine Minimal-Grundversorgung reduziert wird. Käme es stattdessen zu einem einheitlichen System, müssten sich die künftigen Verbraucher mit noch weiter reduzierten Leistungen bzw. Leistungsausschlüssen zufrieden geben.

Man denke nur an die extremen Kürzungen im Leistungskatalog der GKV, was insbesondere den Zahnersatz, die Zuzahlungen, die Praxisgebühren oder das Streichen für Brillenleistungen anbelangt. Gleichzeitig wurde das Leistungsspektrum der rezeptfreien Medikamente derart ausgeweitet, dass auf Grund der Igel-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) heute für fast alles durch den Versicherten selber bezahlt werden muss. Durch diese Einschnitte versuchen jedes Jahr mehr als 200.000 Bürger, von der GKV in die PKV zu wechseln. Dies geschieht nicht ohne Grund, besitzen die Versicherten in der PKV doch einen weit umfangreicheren Schutz als in der GKV. Dies liegt dabei nicht nur an dem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis der privaten Versicherer, sondern an der Möglichkeit, dass sich Versicherte in der PKV ihren individuellen Schutz selbst zusammenstellen können.

Das größte Problem für alle Wechselwilligen findet sich allerdings im Sozialgesetzbuch, das es vielen Angestellten nicht ermöglicht, auf Grund ihres Bruttoeinkommens in den PKV-Tarif zu wechseln. Denn bevor Bürger in die PKV wechseln dürfen, benötigen sie erst ein regelmäßiges Bruttoeinkommen von derzeit mindestens 50.850 Euro pro Jahr (Stand 10.2012). Diese Grenze schreibt der Gesetzgeber in der Versicherungspflichtgrenze vor. Die bis 2011 geltende zusätzliche Einhaltung einer Dreijahresfrist ist allerdings komplett weggefallen. Versperrt wird der Zugang in die PKV aber auch anderen Personengruppen wie zum Beispiel Studenten, Arbeitslose oder Bezieher staatlicher Renten. Auch diesen Personengruppen ist es untersagt, von der GKV in die PKV zu wechseln. Frei entscheiden können lediglich Freiberufler, Selbständige oder Beamte. Diese Zielgruppe hat jederzeit die Möglichkeit, sich für die PKV zu entscheiden – und zwar völlig unabhängig vom Einkommen.

Noch schlimmer trifft es nur noch Teilnehmer von dualen Studiengängen. Sie können seit Jahresbeginn 2012 durch das neu in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz nicht mehr in der PKV versichern, sondern haben nur noch die Möglichkeit, der GKV beizuwohnen. Zar gibt es auch innerhalb der GKV die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Doch spätestens bei Eintritt ins Rentenalter werden diese Personen noch weitaus schlechter gestellt als gesetzlich Pflichtversicherte. Der Grund liegt darin, dass diejenigen Personen, die ein Leben lang in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert waren, einen Krankenversicherungsbeitrag nur in der Höhe bezahlen müssen, wie er auf die Renteneinkünfte erhoben wird. Alle freiwillig Versicherten hingegen sind vom Gesetz dazu verpflichtet, auch im Alter einen Beitragssatz zu zahlen, der sich auf alle Einkünfte (!) – d.h. somit auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalanlagen sowie aus Lebensversicherungen (!) – bezieht. Dies führt letztlich zu einer erheblichen Schmälerung der Rentenbeiträge.

Nur die wenigsten Bürger wollen hingegen von der PKV wieder zurück in die GKV, dieser Wechsel erfolgt in den meisten Fällen gezwungenermaßen. Sie werden aus irgendwelchen gesetzlichen Regelungen oder Vorgaben wieder zur Rückkehr gezwungen. Ein Eintritt in die PKV erfolgt dagegen stets freiwillig. Eine Zielgruppe sind zum Beispiel privat versicherte Kinder, die in ihrem gesamten Leben niemals anders versichert waren. Mit Beginn eines Studiums oder beim Eintritt in eine Ausbildung werden diese Personen nunmehr in die GKV gezwungen. Gleiches gilt für die meisten privat Versicherten Studenten. Wer im Anschluss an sein Studium nämlich ein Arbeitsverhältnis beginnt, wird nicht sofort die Versicherungspflichtgrenze überschreiten. Die Folge: Ein gezwungener Wechsel in die gesetzliche Kasse ist unumgänglich.

Auch ein sinkendes Gehalt bei Angestellten oder ein niedrigeres Gehalt beim Antritt einer neuen Stelle sind vielfach Folge für einen Wechsel in die PKV. Personen, die aus irgendwelchen Gründen ihre Arbeitszeit reduzieren, sind ebenfalls mit von der Partie in der GKV. Weiter betroffen sind auch alle Selbständigen oder Freiberufler, die in ein Angestelltenverhältnis eintreten. Denn liegt ihr Verdienst unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, dann spielt es auch keine Rolle, wie lange sie in der PKV versichert waren. Sie haben sich in diesem Fall vom Gesetz her freiwillig zu versichern. Die häufigsten Probleme treten jedoch immer wieder bei der Klärung der Frage auf, wann denn eigentlich tatsächlich diese gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflichtgrenze überschritten ist. Der Gesetzgeber hat dafür eine klare Formulierung: Ausschlaggebend ist ausschließlich das regelmäßig erzielte sozialversicherungs-pflichtige Einkommen.

Aber auch bei dieser vagen Formulierung lauert eine Hürde. Denn auch derjenige, der diese Grenze in Höhe von 50.850 Euro unter Hinzurechnung von Bonuszahlungen oder gar einer erfolgsabhängigen Vergütung überschreitet, muss einen Feststellungsantrag über seine gesetzliche Kasse veranlassen, wenn diese ihn nicht aus der Versicherungspflicht entlassen. Auch auf diese Weise wird vielen Arbeitnehmern mit der Bezahlung einer leistungsbezogenen Komponente der Weg in die PKV versperrt. Daher verwundert es auch nicht, warum jedes Jahr eine Vielzahl von Personen – immerhin mehr als 100.000 Versicherte – von der PKV in die GKV gezwungen werden. Die Wanderungsbilanz in die PKV ist damit größer denn je.

Heutzutage existieren immerhin rund 41 Millionen Versicherungsverträge in der PKV-Vollversicherung inklusive Zusatz- und Pflegeversicherung. Auch hinsichtlich des Alters braucht sich nicht jeder privat Versicherte gleich große Gedanken zu machen. So hat zum Beispiel jeder privat Versicherte die Möglichkeit, wegen eines geringeren Alterseinkommens seinen PKV-Beitrag abzusenken. Personen steht nämlich das Recht zu, in einen anderen Tarif seines Unternehmens zu wechseln. Langjährige Privatversicherte hingegen können in den günstigen Sozialtarif, den die PKVs anbieten: den Standardtarif. Dieser Tarif bietet dem Versicherten Leistung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkassen. Der Beitrag wird auch dadurch günstiger, weil sich hier auch die Altersrückstellungen beitragssenkend auswirken.

Im Gegenzug erhält der privat Versicherte Leistungen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung undenkbar wären:

  • Wahlfreiheit
  • Kostentransparenz
  • eine Garantie für lebenslang unkürzbare Leistungen
  • Möglichkeiten der Beitragsreduzierung im Alter
  • Ein hohes Maß an Gesundheitsversorgung.

Allerdings muss an dieser Stelle trotz der Vielzahl der Vorzüge vor einem schnellen Wechsel gewarnt werden, denn ein Verzicht an Leistungen ist nicht mehr rückholbar. Dies kann zum Beispiel allein deshalb passieren, weil Wechselwillige neben deutlich abgespeckten Leistungen auch noch höhere Selbstbeteiligungen in Kauf nehmen. In einigen Fällen ist ein Tarifwechsel wegen eines günstigeren Beitrags auch noch mit einer neuen Gesundheitsprüfung und den damit verbundenen Risikozuschlägen verbunden. Dann verfügt der Versicherte zwar über einen niedrigen Beitragssatz, hat dafür aber weniger Leistungen und muss vielleicht noch einen Risiko-zuschlag hinnehmen, der die Beitragsminderung wieder wettmacht. Ein schlechtes Geschäft, auf das sich Wechselwillige nicht unbedingt einlassen sollten. Bei einem internen Wechsel bleiben hingegen alle bislang angesammelten Altersrückstellungen auch weiterhin erhalten.

Private Versicherer sind sogar angehalten, den Versicherten bei jeder Prämienerhöhung auf das Wechselrecht aufmerksam zu machen. Wer als 60-jährige Versicherungsnehmer in der PKV versichert ist, dem müssen sogar konkrete Tarife genannt werden – und das mit gleichem Versicherungsschutz, aber zu einem besseren Preis (Versicherungsvertragsgesetz/VVG, § 204).

Wechselwillige sollten sich daher vorab gründlich informieren. Denn nur derjenige, der auch das nötige Detailwissen mitbringt, kann sein Recht auch tatsächlich durchsetzen. Einen entscheidenden Vorteil bieten dabei Versicherungsprofis, wie sie im Internet unter „Widge.de“ oder „Beitragsoptimierung24“ zu finden sind. Versicherungsnehmer werden von diesen Experten über Sparchancen sowie über Vor- und Nachteile neuer Tarife beraten. Zudem übernehmen diese auch gleich den gesamten Schriftverkehr mit. Für den Kunden wird erst zu dem Zeitpunkt ein Honorar fällig, wenn er den Wechselvorschlag der Experten auch tatsächlich annimmt. Die Experten beim Internetportal „Beitragsoptimierung24“ gehen dabei sogar noch einen Schritt weiter. Denn hier wird für den Kunden erst dann ein Erfolgshonorar fällig, wenn dieser nicht nur Beiträge einspart, sondern auch die Leistungen konstant bleiben.

Es tut also gut daran, über Unisex-Tarife gründlich informiert zu sein. Hierzu muss nicht immer ein Versicherungsvertreter konsultiert werden. Die Thematik, mit der sich dieser wertvolle Ratgeber befasst, beinhaltet alle wichtigen Punkte, um künftige Unisex-Kunden die Sach- und Gesetzeslage näher zu bringen. Denn nur wer auch gut informiert ist, kann künftig auch mit den neuen Tarifen noch kräftig sparen.

Auch muss an dieser Stelle noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht werden: Zwar wird von den Gesellschaften immer behauptet, dass durch die Umstellung auf Unisex ausschließlich die Altverträge betroffen wären. Dies ist in soweit jedoch nur dann richtig, wenn auch im Vertrag ausdrücklich eine Option auf Veränderung eingebaut ist. In allen anderen Fällen sind von der Neuerung auch bestehende Altverträge betroffen. 

Hinzu kommen auch die neuen Rechten für Privat Versicherte. Denn künftig sollen alle PKV-Versicherten vorab erfahren, ob die Ausgaben für eine geplante und kostenintensive Behandlung übernommen werden. Dieser neue Auskunftsanspruch besteht bereits dann, wenn die Behandlungskosten den Betrag in Höhe von 2.000 Euro übersteigen. Nach Einreichung des Kostenvoranschlags durch den Versicherten steht der Versicherer in der Pflicht, binnen zwei Wochen Auskunft zu erteilen, ob die eingereichten Behandlungskosten auch tatsächlich übernommen werden. Des Weiteren hat künftig jeder Versicherte das Recht, selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Bislang war dies ausschließlich über einen Arzt oder Anwalt möglich.

Zu beachten ist auch das künftige eingeschränkte Wechselrecht bei der Privaten Krankenversicherung durch Unisex. Damit Nachteile für die Versichertengemeinschaft vermieden werden können, schränkt der Gesetzgeber das künftige Wechselrecht erheblich ein. Will heißen: Versicherte, die sich künftig für einen Unisex-Tarif in der PKV entscheiden, ist es nicht mehr erlaubt, später wieder in einen herkömmlichen Tarif zu wechseln. Der Wechsel von einem herkömmlichen Tarif in einen Unisex-Tarif ist dagegen jederzeit möglich. Dies hat zur Folge, dass sich Versicherte, bei denen der Unisex-Tarif zu einem höheren Beitrag führt, diesem nicht mehr durch einen Tarifwechsel entziehen können.

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