Das Recht, innerhalb der bestehenden Kasse einen Tarifwechsel zu vollziehen

Privat Versicherte haben allerdings auch die Möglichkeit, innerhalb ihrer bestehenden Kasse einen Tarifwechsel zu vollziehen. Auch ein Wechsel in einen Neutarif ist jederzeit möglich. In einigen Fällen werden hierdurch Einsparungen von bis zu 40 Prozent möglich, ohne im Gegenzug auf irgendwelche Leistungen verzichten zu müssen. Versicherte sollten sich jedoch vor einem Wechsel durch einen Fachmann beraten lassen, denn die Versicherer selbst stellen sich in den meisten Fällen einem Tarifwechsel entgegen oder schicken die Versicherten einfach in den Basistarif. Mit einer solchen Vorgehensweise wollen die Versicherer finanzielle Einbußen vermeiden. Nicht zu vergessen: Wer sich bereits längere Zeit in seiner Privaten Vollversicherung befindet, der muss auch prüfen, ob nicht einige Tarife veraltet sind, so dass in diesem Falle wichtige Optimierungschancen gegeben wären.

Wer innerhalb seiner Gesellschaft wechselt, dem wird auch immer wieder „angedroht“, dass dies nur gegen eine neue Gesundheitsprüfung bzw. gegen Risikozuschlag möglich ist. Solche Aussagen sind allerdings an den Haaren herbeigezogen und entsprechen in keiner Weise der Wirklichkeit. Unzutreffend sind auch Aussagen, dass ein Tarifwechsel ausschließlich für Neukunden oder gar für bestimmte Jahrgänge möglich ist. Richtig ist vielmehr, dass jeder privat Versicherte das Recht besitzt, innerhalb seiner Gesellschaft den Tarif zu wechseln – und das sogar so oft er möchte. Ein Wechsel lohnt sich daher nicht nur für langjährig versicherte, sondern auch für Rentner. Denn diese Zielgruppen bezahlen vielfach zu hohe Beiträge in ihrer Privaten Versicherung. Beachtet werden muss auch unter anderem, dass einige Gesellschaften ihren Versicherten gegenüber äußerst ungünstige Tarifstrukturen anbieten und zudem auch noch selten neue Tarife auflegen. Hier lohnt es sich, auf Neutarife zurückzugreifen, um sich ein entsprechendes Einsparpotential zu sichern.

Natürlich gibt es auch Personen, für die ein Wechsel so gut wie nicht lohnt. Hierunter fällt zum Beispiel die Zielgruppe Beamte mit einem Anspruch auf Beihilfe. Ein typisches Ausweichangebot vieler Versicherer ist der Basistarif. Doch gerade dieser Tarif ist nicht nur teuer, sondern besitzt auch nur geringe Leistungen. Von daher sollte nur in Notfällen in den Basistarif gewechselt werden. Sollte bei einem Privat Versicherten einmal der Fall der Arbeitslosigkeit eintreten, dann übernimmt das Jobcenter vorübergehend die Beiträge für die Versicherung. Versicherte sollten auch dem Hinweis vieler Versicherer, den Selbstbehalt zu erhöhen, weil hierdurch angeblich Beiträge gespart würden, nicht vorschnell nachkommen. Zwar führt eine Erhöhung des Selbstbehaltes zu einer geringen Beitragseinsparung. Doch schnell ist diese Selbstbeteiligung bei häufigen Krankheitsfällen wieder ausgeschöpft. Und dann drohen dem versicherten wieder hohe Kosten, die er aufzubringen hat.

Einige Versicherungsgesellschaften bringen es sogar fertig, ihren Versicherten einen Wechsel in einen anderen Tarif nur deswegen zu versagen, weil dieser Schritt angeblich nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze möglich ist. Es gilt weder eine Altersgrenze von 55 Jahren oder gar darunter liegend. Vielmehr haben Versicherte das Recht, auch noch bis ins hohe Alter hinein ihren Tarif in der PKV zu wechseln. Was die Versicherer verschweigen: Zwar gilt in der PKV eine Obergrenze von 55 Jahren, diese ist allerdings nur bei einem erstmaligen Eintritt in eine Private Krankenversicherung zu beachten. Wechselwillige zahlen nicht selten jährlich 2.000 bis 6.000 Euro (Jahresdurchschnittswert) an Beiträgen weniger. Bevor Versicherte also eine persönliche Beratung oder ein individuelles Angebot anfordern, sollte ein Vorabvergleich durchgeführt werden. Hierzu eignen sich unabhängige Online-Tarifrechner, die Angaben zu den jeweiligen Tarifen und Beiträgen der jeweiligen Berufsgruppe aufzeigen. Hierzu müssen nicht einmal Personendaten eingegeben werden.

Mit erheblichen Einschnitten haben auch freiwillig versicherte Arbeitnehmer zu rechnen. Auch für diese Zielgruppe lohnt es sich daher nachzurechnen, ob nicht ein eventueller Wechsel in eine Private Krankenversicherung lohnt. Rechtlich ist ein Wechsel (GKV in PKV) stets zum übernächsten Monat möglich. Im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten haben privat Versicherte die Möglichkeit, ihren medizinischen Leistungskatalog selbst zu gestalten. Zudem erhalten Privatversicherte im Durchschnitt weitaus bessere Leistungen als Versicherte in der GKV. Zudem ist der Leistungskatalog, der durch die privaten Versicherer aufgelegt wird, stets unabhängig von staatlichen Eingriffen, was von den gesetzlichen Kassen nicht behauptet werden kann. Privatpatienten haben zudem das Recht, den aus ihrer Sicht besten Arzt aufzusuchen. Bei diesem wird er dann losgelöst von jeglichen Quartalskontingenten behandelt.

Je nach Alter und Lebenslage hat der Privatpatient die Möglichkeit, sowohl die Beitragshöhe als auch die Leistungen entsprechend anzupassen, denn seine Leistungen sind nicht nur unabhängig vom Einkommen, sondern auch vom Beitragssatz und stattlichen Regulierungsmaßnahmen. Auch wenn es immer wieder gerne bestritten wird: Privatversicherte erfahren in der Regel eine weitaus bessere Behandlung beim Arzt als gesetzlich Versicherte. Eine Private Krankheitskosten-Vollversicherung ersetzt von daher nicht nur in vollem Umfang die gesetzliche Krankenkasse, im Gegensatz zu den gesetzlichen Kassen werden die Versicherungsbeiträge in der PKV unabhängig vom Einkommen berechnet. Vielmehr richtet sich die Beitragshöhe in der PKV nach den gewählten Versicherungstarifen sowie nach dem Eintrittsalter. Nicht selten liegt daher die Beitragshöhe in der PKV deutlich unter den gesetzlich zu zahlenden Beiträgen.

Was viele Wechselwillige auch nicht wissen: Auch der Arbeitgeber beteiligt sich am monatlichen Beitrag zur privaten Krankenversicherung: und zwar zu 50 Prozent. Kostenmäßig hat sich der Arbeitgeber allerdings nur mit der Hälfte des Durchschnittsbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung zu beteiligen. Dadurch können auch Arbeitnehmer, die über der Pflichtversicherungsgrenze liegen, alle Vorteile eines Privatpatienten wahrnehmen – und das sowohl beim Arzt, beim Zahnarzt als auch im Krankenhaus. Zudem entfallen als privat Versicherter jegliche Zuzahlungen im Krankenhaus inklusive der Arzt- oder Rezeptgebühr.

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses für eine private Kranken- und Pflegeversicherung errechnet sich dabei wie folgt:

  • Betrag der Beitragsbemessungsgrenze multipliziert mit dem durchschnittlichen Beitragssatz vom 1. Januar des Vorjahres

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt im Jahr 2020 14,6 %, wovon 0,9 % der Arbeitnehmer alleine zu tragen hat. Der maximale Arbeitgeberzuschuss berechnet sich nach § 257 SGB V wie folgt:

  • 14,6% GKV Beitragssatz, davon trägt der Arbeitgeber 7,3%
  • 7,3% x 56.250€ Beitragsbemessungsgrenze = 342,19€ Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung 2020

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