Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 12 KR 17/12 R)

Studententarife der gesetzlichen Krankenkassen „nur“ bis 37 Jahre

Langzeit-Studenten mit Handicap dürfen sich freuen: Das Bundeszozialgericht hat entscheiden, dass unter Umständen die vergünstigten Tarife bis zum Alter von 37 Jahren gelten. Dann ist allerdings endültig das Ende der Fahnenstange erreicht (Az. B 12 KR 17/12 R))

Vergünstigte Tarife in der Krankenversicherung für Studenten gelten höchstens bis zum Alter von 37 Jahren

Das Studentenleben ist schön – so jedenfalls die einhellige Meinung. Es ist für alles gesorgt, auch für einen günstigen Krankenversicherungsschutz durch die speziellen Studententarife. Die Frage ist in diesem Zusammenhang allerdings:

Wie lange kann ein Student diese vergünstigten Tarif in Anspruch nehmen? Gelten sie wirklich für das gesamte Studium – also auch für Studenten, die noch in einem Alter von 35 oder 40 Jahren studieren?

Grundsätzlich gilt: Der besonders günstige Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten soll natürlich nur dann gewährt werden, wenn derjenige auch wirklich seinem Studium nachgeht.

Allerdings gibt es Gründe, die ein vorübergehendes Ruhen des Studiums erfordern, beispielsweise eine Erkrankung oder Behinderung. Auch ein Wechsel des Studienfaches kann aus diesen Gründen notwendig werden. All diese Voraussetzungen lagen auch bei einem Prozess vor, der vor dem Bundessozialgericht verhandelt wurde. Hier die Details:

Auch Krankheit erhält den Sudentenstatus nicht ewig

Der Kläger wurde im Jahr 1963 geboren und begann 1983 sein erstes Studium. Dieses führte er bis zu einem Alter von 34 Jahren fort, bevor bei ihm diverse Erkrankungen wie das Asperger-Syndrom oder eine Aufmerksamkeitsdefizit- bzw. Hyperaktivitätsstörung diagnostiziert wurden. Auf ärztlichen Rat brach er dann zunächst das Studium ab, um kurze Zeit später in einem anderen Fachbereich erneut ein Studium aufzunehmen.

Aufgrund der nachgewiesenen Erkrankungen führte ihn die Krankenkasse auch weiterhin versicherungspflichtig als Student, allerdings nur bis zum Jahr 2009. In diesem Jahr teilte die Versicherung dem Studierenden mit, dass die Versicherungspflicht im Studententarif zum 30. September des genannten Jahres ende.

Gegen diese Entscheidung seiner Krankenversicherung legte der Studierende Widerspruch ein. Der Fall wurde schließlich vor dem Sozialgericht Mannheim verhandelt. Die Richter gaben der Krankenkasse Recht und wiesen die Klage des Studierenden ab.

Ihre Begründung: Gesetzlich vorgesehen sei eine Höchstgrenze von 14 Semestern bzw. ein vollendetes 30. Lebensjahr als Grenze für die vergünstigte Krankenversicherung für Studenten. Eine weitere Versicherung darüber hinaus ist denkbar, wenn Hinderungsgründe vorliegen, die bereits vor erreichen dieser Grenze bestanden.

In dem hier vorliegenden Fall seien die Hinderungsgründe jedoch erst nach Vollendung des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres aufgetreten, somit könne der Studierende nicht mehr versicherungspflichtig als Student sein.

BSG korrigiert Vorinstanzen

Gegen dieses Urteil des Sozialgerichts Mannheim legte der Studierende Berufung ein. Diese wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen. In der Begründung hielten sich die Richter an die Ausführungen, die bereits die Richter am Sozialgericht tätigten.

Nun strengte der Student eine Revision vor dem Bundessozialgericht an. Dieses entschied, dass eine Krankenversicherung zum Studententarif für Studierende, die das 30. Lebensjahr bereits vollendet haben, nur dann infrage kommt, wenn die genannten Hinderungsgründe für das Überschreiten der Altersgrenze ursächlich waren.

Weiterhin, so führten die Richter am BSG aus, ist eine Weiterversicherung als Student für maximal 14 Fachsemester möglich, die dann zur angegebenen Grenze des 30. Lebensjahres addiert werden müssen.

Somit ergibt sich eine Höchstdauer der Versicherungspflicht in Form des Studententarifs bis zur Vollendung des 37. Lebensjahres. Diese Grenze hatte der Kläger während des Prozesses jedoch bereits weit überschritten.