Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 20 U 145/13

Rücktransport von Versicherten, deren mögliche Krankheitsfolgen am Urlaubsort nicht behandelbar sind

Wer im Urlaub bzw. auf Reisen einen Unfall erleidet oder krank wird, der bekommt neben dem gesundheitlichen Problem oft auch noch Probleme mit seiner Versicherung und den bürokratischen Hürden, die es sowohl bei der Handlung im Ausland als auch beim Rücktransport nach Deutschland zu überwinden gilt.

Insbesondere die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall der Rücktransport eines Erkrankten unbedingt erforderlich ist, stellt immer wieder den Mittelpunkt von Streitfällen dar, die nicht selten vor Gericht ausgetragen werden. So auch in dem nachfolgend beschriebenen Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu verhandeln hatte.

Grundsätzlich musste die Frage beantwortet werden, durch welche Nachweise die Vertretbarkeit des Rücktransports eines erkrankten Versicherten nach Deutschland belegt werden kann.

Der der Verhandlung zugrunde liegende Sachverhalt gestaltete sich wie folgt:

Ein Versicherter verbrachte seinen Urlaub auf den Kanarischen Inseln. Dort erkrankte er nach einigen Tagen an einer schweren Lungenentzündung, die beide Lungenflügel betraf. Zunächst behandelte ihn der Hotelarzt in seinem Urlaubsdomizil, welcher sich jedoch mit der ordnungsgemäßen Behandlung überfordert fühlte. Er überwies den Patienten daher in die örtliche Klinik. Dort besserte sich der Zustand des Erkrankten jedoch auch nach einigen Tagen und trotz intensiver Behandlung nicht.

In Absprache mit seinem Hausarzt in Deutschland entschieden sich die behandelnden Ärzte in der Klinik vor Ort dazu, den Patienten nach Deutschland auszufliegen und ihn auf die Intensivstation eines Universitätsklinikums zu verbringen. Dies wurde wie geplant umgesetzt. Die dort erfolgte Behandlung zeigte weitaus mehr Wirkung als jene im Urlaub. Schon nach einer Woche konnte der Versicherte das Krankenhaus wieder verlassen.

Private Krankenversicherung lehnt Bezahlung des Rücktransports ab

Für den Rücktransport nach Deutschland waren jedoch Kosten in Höhe von ca. 17.000 Euro entstanden. Der privat versicherte Betroffene machte diese Kosten bei seiner Krankenversicherung geltend. Laut Vertrag war in der Krankenversicherung auch ein medizinisch notwendiger Rücktransport vom Urlaubsort nach Deutschland in den Leistungen eingeschlossen.

Trotzdem weigerte sich die Krankenversicherung, die Kosten für den Rücktransport zu übernehmen. Die Begründung: Eine ausreichende medizinische Behandlung wäre auch in einem Krankenhaus vor Ort – also im Urlaub auf den Kanarischen Inseln – möglich gewesen. Somit sei der Rücktransport nach Deutschland nicht notwendig gewesen.

Ärzte waren sich einig über Notwendigkeit des Rücktransports

Der Versicherte erkannte diese Ablehnung seiner Krankenkasse nicht an und klagte dagegen. Seiner Meinung nach und auch nach den Ausführungen der Ärzte in der Klinik vor Ort habe er sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befunden, in dem die Gefahr eines kompletten Versagens der Lungen bestanden habe.

Die Klinik vor Ort habe jedoch nicht über die notwendige Ausstattung zu einer Behandlung verfügt, die dieser Diagnose angemessen ist. Zudem, führte der Versicherte an, sei eine Weiterbehandlung in Deutschland ausdrücklich sowohl von seinem Hausarzt als auch von den spanischen Ärzten auf den Kanarischen Inseln empfohlen und schließlich auch untereinander abgesprochen worden.

Wenn Ärzte Rücktransport befürworten muss die Versicherung bezahlen

Die Richter am Oberlandesgericht Hamm gaben der Klage statt und verurteilten die Krankenversicherung des Klägers, die entstandenen Kosten in Höhe von ungefähr 17.000 Euro komplett zu übernehmen. Nach Meinung des Gerichts konnte der Versicherte davon ausgehen, dass er im Urlaub auf den Kanarischen Inseln keine seiner gesundheitlichen Situation angemessene medizinische Behandlung erfahren wird.

Dabei bezogen die Richter auch die individuelle Krankheitsgeschichte des Klägers mit ein, nach der eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für ein komplettes Lungenversagen bestanden hatte, welche wiederum eine unmittelbare Lebensgefahr mit sich gebracht hätte.

Generell, so stellte das Gericht weiter fest, hängt die Beurteilung einer Notwendigkeit für einen Rücktransport nach Deutschland jeweils von den medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung ab. Daher könne auch eine bestimmte Behandlung medizinisch notwendig sein, deren Erfolg noch nicht sicher vorhersehbar ist.

Im hier vorliegenden Fall sei insbesondere eine Behandlung mit invasiver Beatmung notwendig gewesen, für deren Durchführung die Klinik am Urlaubsort jedoch nicht ausreichend ausgestattet ist. Die ordnungsgemäße Behandlung konnte also nur in Deutschland durchgeführt werden, woraus sich die Notwendigkeit für den Rücktransport zweifelsfrei ergeben habe. Somit muss der Krankenversicherer die entsprechenden Kosten übernehmen.

Urteil hat keinen Präzendenzcharakter

Wichtig ist im Zusammenhang mit dem hier besprochenen Urteil jedoch festzustellen, dass daraus kein Präzedenzfall abgeleitet werden kann. Zu unterschiedlich sind die Voraussetzungen, Krankheitsverläufe und Gegebenheiten vor Ort, um den Fall generalisieren zu können.

Wäre nur ein winziges Detail anders ausgefallen, hätte das Urteil entsprechend anders gesprochen werden können. Betroffenen kann daher nur geraten werden, sich möglichst direkt vor Ort bei einem Unfall oder einer Krankheit im Ausland mit der Krankenversicherung in Deutschland abzustimmen und sich die Kostenübernahme bestätigen zu lassen. Falls der Betroffene dies nicht selbst kann, sollten Mitreisende bzw. Angehörige diese Aufgabe für ihn übernehmen.

Falls sich die Versicherung weigert, eine Kostenübernahme direkt zuzusichern, sollten zumindest die Ärzte am Aufenthaltsort dazu angehalten werden, die Notwendigkeit eines Rücktransportes schriftlich zu bestätigen und dieses Dokument dem Betroffenen bzw. seinem Mitreisenden auszuhändigen. Merke: Jedes bestätigende Schriftstück kann in einem späteren Verfahren enorme Wichtigkeit erlangen und dem Betroffenen Vorteile bringen, falls die Versicherung eine Kostenübernahme nicht anerkennen will.

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