Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Az. – L 1 KR 435/12 KL)

Keine künstliche Befruchtung für unverheiratete Paare auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung

Leistungen der künstlichen Befruchtung wurden vom Gesetzgeber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt

Viele haben einen Kinderwunsch, der sich nur durch künstliche Befruchtung erfüllen lässt. Allerdings sind die Kosten für die Behandlung nicht gerade gering. Sie werden nicht für alle Versicherten von der Krankenkasse übernommen, was manche Paare vor neue Schwierigkeiten stellt. Unverheiratete Mitglieder bekommen die Kosten für eine künstliche Befruchtung nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Eine Krankenkasse wollte die Satzung ändern, um genau das zu ermöglichen, aber das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied dagegen.

Die Leistungen der Krankenbehandlung und auch die medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft stehen nach dem Gesetz (§ 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) ausdrücklich den Personen zur Verfügung, die miteinander verheiratet sind. Die BKK Verkehrsbau Union wollte im Jahr 2012 die beschlossene Satzung ändern, um den Kreis der Begünstigten zu erweitern. Versicherte Paare, die in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft leben, sollten ebenso die Leistungen der Kasse bekommen. Das Bundesversicherungsamt lehnte die Satzungsänderung ab. Die Begründung war, das nur der Gesetzgeber selbst entscheiden könne vom Kriterium der Ehe abzurücken. Eine einzelne Krankenkasse könne das nicht durch eine Satzungsänderung.

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Die BKK Verkehrsbau Union reichte dagegen Klage ein, die vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen wurde. Das Gericht begründete, dass es von Gesetzwegen her zulässig ist, wenn eine Krankenkasse zusätzliche Leistungen in ihre Satzung aufnimmt, auch die in fachlich gebotenen Qualität im Bereich der künstlichen Befruchtung nach Maßgabe des § 27 a SGB V. Allerdings hat der Gesetzgeber die Leistung der künstlichen Befruchtung bewusst und ausdrücklich aus sachlichen Gründen auf Eheleute beschränkt. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erklärt. In diesem gesetzlichen Rahmen darf sich eine Krankenkasse mit einer Satzungsänderung nicht darüber stellen.

Bevor ein Arzt eine künstliche Befruchtung durchführt stehen für die möglichen zukünftigen Eltern einige Tests an, die sowohl die physische als auch die psychische Situation beurteilen sollen. Der Arzt muss genau abwägen, ob er der künstlichen Befruchtung zustimmt oder nicht. Auch wenn der Kinderwunsch noch so groß ist, kann es in manchen Fällen besser sein, wenn der Arzt die Behandlung nicht genehmigt. Lehnt ein Arzt die künstliche Befruchtung ab, liegt ein wirklich triftiger Grund dafür vor, der von den hoffenden Patienten akzeptiert werden sollte. Es besteht immer noch die Möglichkeit ein Kind zu adoptieren, wenn der Weg der künstlichen Befruchtung völlig fehlschlägt. Für alle, für die eine künstliche Befruchtung in Frage kommt, sie aber die Kosten nicht ersetzt bekämen, weil sie nicht verheiratet sind, bleibt nur eine Entscheidung. Entweder die Kosten selbst zu tragen oder vielleicht doch über eine Heirat nachzudenken. Denn wenn sich zwei Menschen dazu entschließen, zusammen ein Kind zu bekommen, sollten sie doch auch den weiteren gemeinsamen Lebensweg geplant haben. Und der kann genauso gut mit Trauschein sein, um sich den Kinderwunsch zu erfüllen.

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