Die Gebührenordnung der Ärzte ist die Grundlage für die Berechnung der Leistungen.

In der privaten Krankenkasse wurde als Berechnungsgrundlage für medizinische Leistungen die Gebührenordnung für Ärzte eingeführt, die einen Richtwert für persönlich ärztliche, medizinisch-technische und labormedizinische Leistungen angibt.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Abrechnungsgrundlage für Privatpatienten

Gerade bei Leistungen in der privaten Krankenkasse ist es wichtig, einen guten Überblick über die Berechnungen der medizinischen Leistungen zu haben. Grundsätzlich sind Ärzte nämlich Dienstleister. Ähnlich wie zum Beispiel Handwerker oder Unternehmensberater, die für ihre Leistungen einen Betrag verlangen, den sie selber für richtig erachten.

Doch im medizinischen Bereich ist eine offizielle Gebührenordnung für Ärzte eingeführt worden, die Richtwerte für erbrachte medizinische Leistungen angibt, wobei lediglich Leistungen ausgeschlossen sind, die sowieso aus eigener Tasche gezahlt werden müssen.

Dazu zählen zum Beispiel Behandlungen in der Schönheitschirurgie, die nicht zur medizinischen Grundversorgung zählen und keine Notwendigkeit darstellen. In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ ) ist auch festgelegt, dass der jeweilige Arzt grundsätzlich nur die Leistungen abrechnen darf, die für eine medizinische Versorgung notwendig sind.

Leistungen, die dieses Maß an Versorgung überschreiten, dürfen nur abgerechnet werden, wenn der Versicherte zugestimmt hat, die Rechnung aus eigener Tasche zu zahlen. Der Arzt muss den Privatpatienten also bereits im Vorfeld darüber in Kenntnis setzen, dass er eine kostenpflichtige Zusatzleistung erbringt.

Ebenso hat der Arzt den Versicherten darüber zu informieren, wenn Leistungen von Dritten übernommen werden, die dem Privatpatienten ebenfalls in Rechnung gestellt werden.

 

Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen stehen den Ärzten laut der Gebührenordnung zu

Als Gebühren werden grundsätzlich die Vergütungen bezeichnet, die bei den genannten Leistungen in der Gebührenordnung anfallen. Es gilt die Regel, dass der Arzt nur die Leistungen in Rechnungen stellen darf, die er selbst am Patienten durchgeführt hat oder die unter seiner persönlichen Aufsicht gemacht worden sind.

Diese Gebühren fallen unter die Kategorie eigene Leistungen, zu denen auch die Untersuchungen zählen, die in einem Labor ausgeführt worden sind und die der jeweilige Arzt ebenfalls auf die Rechnung setzen darf, auch wenn diese nicht in der eigenen Praxis durchgeführt wurden.

Die Gebühren beinhalten alle entstehenden Praxiskosten, auch die Kosten für den Sprechstundenbedarf und der angewandten Instrumente. Der Arzt darf keine Gebühren auf der Rechnung erneut verlangen, die er zuvor unter anderen Punkten schon in Rechnung gestellt hat.

Eine gesonderte Regelung gilt für Privatpatienten, die nach dem einheitlichen Standardtarif versichert sind, der die gesetzliche Grundversorgung abdeckt. Bei diesen Versicherten dürfen die Ärzte die Gebühren nur höchstens nach dem 1,7-fachen des jeweiligen Gebührensatzes abrechnen, wobei bei Privatpatienten in anderen Tarifen ein bis zu dreifach erhöhter Gebührensatz verlangt werden kann.

Für Hausbesuche, die ein Arzt beim Privatpatienten macht, darf der Mediziner ein so genanntes Wegegeld berechnen, dessen Höhe auch in der Gebührenordnung für Ärzte festgelegt ist. Sollte der Arzt den Besuch von seiner Wohnung aus beginnen, so tritt in diesem Fall die Wohnung an die Stelle der Praxis und der anfallende Weg wird von dort aus berechnet.

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Auch für Zahnärzte und Heilpraktiker gibt es eine entsprechende Gebührenordnung

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) gibt, ähnlich wie die Gebührenordnung für Ärzte, einen Anhaltspunkt darüber, was ein Heilpraktiker grundsätzlich für seine erbrachten Leistungen in Rechnung stellen kann. Bei der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gelten die gleichen Kriterien und Berechnungssätze wie bei den allgemeinen Ärzten.

In Ausnahmefällen kann der Arzt auch einen Betrag für eine Leistung verlangen, die über den normalen Höchstsatz hinausgeht. Dazu kann es beispielsweise kommen, wenn der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der erbrachten Leistung über dem normalen Rahmen liegen.

In diesem Fall muss der Arzt allerdings schriftlich den Sachverhalt erklären und begründen. Ebenso kann eine abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen werden, die aber sowohl vom Versicherten als auch vom Arzt unterzeichnet werden muss.

Die Gebührenordnung der Ärzte gibt den Privatpatienten eine bessere Kontrolle ihrer Rechnungen und gibt Aufschluss darüber, was für die einzelnen Leistungen im Höchstfall verlangt werden kann. In diesem Jahr ist auch noch eine Neuauflage der Gebührenordnung geplant, da die Preise für die Leistungen teilweise veraltet sind und nicht mehr den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen.