Übergangsregelungen von der Pflegereform zum Pflegestärkungsgesetz

Bereits zum 1. Januar 2015 wurde die Pflegeversicherung neu reformiert, die Leistungen sowohl für Pflegebedürftige, Pflegekräfte als auch für Angehörige deutlich verbessert.

Trotz aller Verbesserungen deckt die gesetzliche Pflegeversicherung nicht alle anfallenden Kosten, so dass Pflegebedürftige auch weiterhin einen Großteil ihrer Kosten selber tragen müssen. Wer seine Angehörigen für den Ernstfall entlasten will, muss deshalb weiterhin dafür Sorge tragen, dass er sich so früh wie möglich absichert.

Hinweis: Zurzeit beträgt der durchschnittliche Eigenanteil in der Pflegestufe III monatlich 1.800 Euro, den entweder der Pflegebedürftige oder dessen Angehörige selbst aufbringen müssen. Ohne eine private Pflegeversicherung sind diese Kosten fast nicht zu schultern.

Mit der Reformierung der Pflegeversicherung wurde insbesondere die teilstationäre Tages- und Nachtpflege ausgebaut. Hinzu kam die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes (sog. Alltagskompetenz), der allerdings erst im Jahre 2017 greift (fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen, keine Unterschiede mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen).

Auch der Begriff der Demenz wurde neu definiert. Zudem haben Angehörige bereits seit 2015 die Möglichkeit, eine bezahlte zehntägige Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, wenn sie z. B. ein durch Schlaganfall pflegebedürftiges Familienmitglied betreuen.

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erhalten somit auch Personen mit geistigen Einschränkungen (Demenz) deutliche Leistungsverbesserungen, was in der Vergangenheit nicht möglich war.

 

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