Die Unterhaltshöhe nach dem Zivilrecht

Auch nach dem Zivilrecht muss grundsätzlich das Vermögen ggf. zum Unterhalt herangezogen werden. Hier gilt zunächst bezüglich des Schonvermögens im Wesentlichen das gleiche wie bei den sozialhilferechtlichen Bestimmungen.

Vermögen im Sinne des Zivilrechts ist jedoch grundsätzlich nur das Vermögen unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten (Schulden). Des Weiteren muss es auch zumutbar sein, dieses Vermögen zu verwerten. So wurde von der Rechtsprechung zum Beispiel ein Ferienhaus als verwertbares Vermögen angesehen.

Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bzw. des zur Verfügung stehenden Einkommens nach dem Zivilrecht erfolgt nur teilweise so wie nach den Vorschriften des Sozialrechts. Weitgehend identisch ist zunächst die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens hinsichtlich der Abzugsposten.

Als Ausgabe kann zunächst alles angesetzt werden, was tatsächlich an Ausgaben anfällt, soweit diese Ausgaben nicht der Schaffung von Vermögen dienen und vernünftige Ausgaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind.

Nicht absetzbar sind Wohnkosten (Miete, Strom, Gas etc.) bei gemieteten Räumen. Etwas anderes gilt bei Wohnungseigentum, hier können zunächst alle Kosten einschließlich Finanzierungskosten abgesetzt werden. Dagegen muss jedoch wiederum der Wohnvorteil angerechnet werden.

Eine großzügigere Handhabung besteht bei der Berücksichtigung von Schulden. Wurden Kredite aufgenommen, die im Zusammenhang mit einer vernünftigen Haushaltsführung stehen, zum Beispiel Einrichtung der Wohnung, Autokredit, wenn dieses Auto z.B. für die Arbeit notwendig ist, vermindern diese in der Regel auch das zur Verfügung stehende Einkommen, während nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften Schulden (Tilgungsleistungen) grundsätzlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Schuldverpflichtungen sind nach zivilrechtlichen Grundsätzen nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten herbeigeführt wurden. Ein großer Unterschied besteht auch bei der endgültigen Berechnung des Unterhalts.

Nachdem durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben das zur Verfügung stehende unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt wurde, erfolgt zunächst eine Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kinder nach Unterhaltstabellen oder Leitlinien der Oberlandesgerichte.

Diese Unterhaltsbeträge sind höher als diejenigen, die nach sozialhilferechtlichen Vorschriften angesetzt werden. Es muss dann dem Unterhaltsberechtigten noch ein so genannter Mindestbehalt entsprechend seinem Einkommen, mindestens aber 1.600 Euro verbleiben.

Den Unterschiedsbetrag zwischen diesem Mindestbehalt und dem ungedeckten Bedarf muss der Unterhaltspflichtige an die Sozialhilfebehörde zahlen, jedoch nicht dann, wenn der so nach dem Zivilrecht ermittelte Betrag höher als der nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften ist.

Da einige Abzugspositionen je nach den persönlichen Verhältnissen hinsichtlich ihrer Absetzbarkeit verschieden gewürdigt werden, empfiehlt es sich, zunächst bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens alle Ausgaben aufzuführen.

 

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