Der Forderungsübergang

Erbringt eine Sozialhilfebehörde Leistungen, dann erfolgt kraft Gesetzes automatisch ein so genannter Forderungsübergang.

Das heißt: Der Sozialhilfeträger kann in eigenem Namen vor den Zivilgerichten die Aufwendungen für den Unterhalt des Sozialhilfeempfängers gegenüber den Unterhaltsverpflichteten einklagen. Den damit verbundenen Auswüchsen hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben (Az. XII ZR 266/99).

Danach haften Kinder bedürftiger Eltern zwar für die finanziellen Verpflichtungen ihrer Eltern, beispielsweise für die Kosten des Pflegeheimes. Wurden die Rechnungen jedoch zunächst vom Sozialamt beglichen, darf es von den Kindern aber nur jene Zahlungen einfordern, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Alle zeitlich älteren Ansprüche gegen die Kinder sind verwirkt!

Forderungen sollten umgehend verweigert werden

Wer von der Sozialhilfebehörde aufgefordert wird, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen, kann dies schlichtweg verweigern. Denn gegen derartige Zahlungsaufforderungen ist nicht nur der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig, vielmehr muss das Sozialamt nunmehr den Unterhalt vor dem zuständigen Familien- bzw. Zivilgericht einklagen.

In diesen Fällen gilt nämlich der eiserne Grundsatz: Zahlungsaufforderungen durch die Sozialhilfebehörde, die ohne Gerichtsverfahren im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden, sind nicht nur rechtswidrig, sondern können auch keine wirksame Zahlungspflicht auslösen.

Der Grund: Ein derartiges Papier erweckt lediglich den Anschein, dass es sich um eine angebliche „Forderung des Staates“ handelt – ist es aber nicht! Denn Bescheide durch die Sozialhilfebehörde allein haben grundsätzlich keine Rechtskraft.

Gegenüber den Sozialhilfebehörden muss lediglich Auskunft über Einkommen oder Vermögen gegeben werden (z.B. Eltern, Kinder, Ehegatten – nicht jedoch Enkel oder Großeltern). Gegen diese Auskunftsverpflichtung kann sich niemand wehren, sie kann notfalls mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden.

Doch eine Auskunftserteilung selbst bedeutet noch nicht, dass auch tatsächlich Unterhalt gezahlt werden muss. Vielmehr muss eine Prüfung erfolgen, in wie weit eine Heranziehung des/der Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seines/ihres Einkommens und/oder Vermögens zumutbar ist.

Lediglich, wenn die Unterhaltsgewährung eine „unbillige Härte“ darstellen würde, sind Verwandte in gerader Linie nicht zum Unterhalt verpflichtet. Ein solcher Fall wäre dann gegeben, wenn die Familienbande mindestens stark gelockert ist und die Eltern auch eine emotionale und materielle Zuwendung über Jahre hinweg haben vermissen lassen.

Wehren Sie sich als Unterhaltsverpflichteter erfolgreich

Ist eine Forderung durch das Sozialamt zu hoch, kann nicht nur die Zahlung verweigert, sondern auch eine Neuberechnung verlangt werden. Da die Schreiben von Sozialämtern stets unverbindlich sind, können diese Ämter auch keinen Gerichtsvollzieher beauftragen.

Kommt es zu einem Streit, muss die Behörde den Unterhalt vor Gericht einklagen. Ändern sich die finanziellen Verhältnisse, kann eine Abänderungsklage eingereicht werden. Liegt eine Unterhaltszahlung vor, kann diese als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Insgesamt kann es sich lohnen, Vermögen an Kinder und Ehegatten zu übertragen – und zwar rechtzeitig, bevor das Sozialamt die Heimrechnung der Eltern zahlt.

Was viele nicht wissen: Seit 2003 können über 65jährige, deren Rente unter 844 Euro liegt, die Grundsicherung beantragen (ab regulärem Rentenalter von derzeit 65 Jahren und 2 Monaten: Alleinstehende 382 Euro, Verheiratete 690 Euro). Da es sich hierbei nicht um Sozialhilfe handelt, werden die Kinder auch nicht in Regress genommen. Einzige Voraussetzung: Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt unter 100.000 Euro.

 

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