Zuzahlung für Hörgeräte

Versicherte, die schlecht hören, haben oftmals die Angst, dass die Krankenkassen nicht viel der Kosten für ein Hörgerät, oder gar für zwei Hörgeräte, übernehmen. Dies ist nicht der Fall, die Bedenken der Versicherten sind alles andere als berechtigt. Die Kostenübernahme für Hörgeräte und damit die Versorgung für Schwerhörige, ist in Deutschland im Jahr 2013 sehr verbessert worden.

Deutliche Erhöhung des Festbetrags

GesundheitskarteBei der Zuzahlung für Hörgeräte ist beim so genannten Festbetrag wichtig, dass dieser ein maximaler Betrag ist, aber kein Fixbetrag. Dieser kann für jeden gesetzlich Krankenversicherten verschieden sein kann, je nach Krankenkasse werden hier unterschiedlich hohe Beträge gezahlt. Dies liegt vor allem dann vor, wenn die einzelnen Kassen mit den verschiedenen Herstellern Preise vereinbaren, welche günstiger sind als der Festbetrag, aber die gleichen Hörgeräte beinhalten, welche sonst den festgelegten Festbetrag kosten würden für die Versicherten.

Seit dem 1. November 2013 gilt der neue Festbetrag für Hörgeräte für schwerhörige Versicherte, dieser liegt bei 784,94 Euro inkl. MwSt. Gesondert wird mittlerweile zudem der Aufwand für die Nachsorge, der bislang im Festbetrag enthalten war, aber im Rahmen der Änderung ausgegliedert wurde. Vor der Änderung hatte der Festbetrag bei 421,28 Euro inkl. MwSt. gelegen, inklusive der Nachsorge. Für Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gilt bereits seit 1. März 2012 ein neuer Festbetrag in Höhe von 786,86 Euro, dieser ohne MwSt. Wie bei den schwerhörigen Versicherten gilt auch für diese Versichertengruppe, dass die Nachsorge nicht mehr im Festbetrag enthalten ist.

Im Rahmen der Änderung des Festbetrags hatte der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes, Gernot Kiefer, erklärt: "Eine umfangreiche Marktanalyse und intensive Gespräche mit den Herstellern und Betroffenenvertretern haben gezeigt, dass dieser Schritt für die angemessene Versorgung Schwerhöriger notwendig ist. Mit dem neuen Festbetrag wird die Versorgung der Betroffenen wesentlich verbessert."

Je nach Krankenkasse unterschiedliche Vergütungen

Die Krankenkassen dürfen für Hörgeräte maximal den Festbetrag bezahlen. Können aber mit den Leistungserbringern, das heißt, den Hörgeräteakustikern, andere Fixbeträge festlegen, die möglicherweise unter dem Höchstbetrag liegen. Hier gilt es als Versicherter, sich vielleicht vorab bei der eigenen Krankenkasse zu erkundigen, wie hoch der Fixbetrag für ein Hörgerät oder je nach Bedarf für zwei Hörgeräte ist.

Durch die Erhöhung des Festbetrags liegen die Fixbeträge jedoch inzwischen so hoch, dass eine gute Versorgung mit Hörhilfen möglich ist, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen. Welcher zudem vom GKV-Spitzenverband vorgegeben ist.

Der Stand der Technik ist wichtig für die Zuzahlung!

Hörgeräte haben sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten sehr verändert. Längst sind das nicht mehr die klobigen Dinger hinter dem Ohr, an denen jeder erkennt, dass er einen Schwerhörigen vor sich hat. Es gibt inzwischen In-Ear-Hörgeräte, die nach außen hin so gut wie nicht mehr sichtbar sind, genauso wie Hörgeräte in verschiedenen Farben, so dass jeder Schwerhörige das für sich passende Gerät finden kann.

Für die Zuzahlung der Krankenkassen zu den Hörgeräten ist dabei nur eines wichtig: dass das Gerät, egal ob In-Ear oder hinter dem Ohr, dem Stand der Technik entspricht, welcher eine sachgerechte Versorgung möglich macht. Damit ist gegeben, dass selbst Null-Tarif Hörgeräte technisch auf einem passenden Stand sind. Dazu gehören die Digitaltechnik, die jeweiligen Hörgeräte müssen mindestens vier Kanäle haben, und damit Mehrkanaligkeit vorweisen. Dazu gehören eine Rückkopplungsunterdrückung und eine Störschallunterdrückung, sowie mindestens drei Hörprogramme und eine Verstärkungsleistung von < 75 dB.

Eigenanteil für Hörgeräte sehr gering

Gesetzlich Krankenversicherte haben für Hörgeräte einen Eigenanteil von lediglich 10 Euro zu bezahlen. Wenn sie ein Hörgerät nehmen, das maximal den Fixbetrag beträgt, den die jeweiligen Krankenkassen für ihre Versicherten festgelegt haben.

Wird ein Kassengerät genommen, das heißt, ein Hörgerät zum Null-Tarif, fallen außer diesen 10 Euro keinen weiteren Kosten für den Versicherten an, da die Kosten die Nachsorge inzwischen ausgegliedert sind, und ebenfalls von den Krankenkassen übernommen werden.

Höhere Zuzahlungen seitens des Gesetzlich Krankenversicherten sind nur dann nötig, wenn ein Hörgerät gekauft wird, welches teurer ist als der festgelegte Fixbetrag. Die höheren Kosten hat der Versicherte dann selbst zu tragen. Durch die Erhöhung des Festbetrags für Hörgeräte und die Ausgliederung der Nachsorge aus diesem festen Betrag gibt es jedoch bereits für den Fixbetrag Hörgeräte, die auf einem guten Stand der Technik sind.

Wer es dann technisch noch hochklassiger haben möchte, auf den kommen natürlich weitere Kosten zu. Ob dies jedoch nötig ist, muss der Versicherte wirklich im Einzelfall selbst entscheiden. Hierbei sollte man sich auch nicht vom Hörgeräteakustiker reinreden lassen, der möglicherweise ein teureres Gerät verkaufen möchte, sondern eine eigene Entscheidung fällen, mit welchem Hörgerät man am besten klarkommt und hört.

Private Krankenversicherung mit anderen Regelungen

Bei der PKV gibt es, anders als bei den Gesetzlichen Krankenkassen, keine einheitlichen Beträge für die Zuzahlung der Krankenversicherung für ein oder zwei Hörgeräte. Hierbei kommt es immer darauf an, was im Versicherungsvertrag zwischen der Privaten Krankenversicherung und dem jeweiligen Krankenversicherten vereinbart wurde. Die Tarife in der PKV sind hierbei so unterschiedlich, und die Vereinbarungen gehen hierbei so weit auseinander. Dass schwerhörige Versicherte, welche ein Hörgerät benötigen, vorab vielleicht überlegen sollten, ob sie nicht einen Tarifwechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung vornehmen, um Geld bei der Anschaffung ihres Hörgeräts sparen zu können.

Wichtig ist auch ein anderer Unterschied zwischen GKV und PKV in Sachen Hörgeräte: der Hörgeräteakustiker, welcher die Leistung erbringt, rechnet bei einem Kassenversicherten direkt mit der Krankenkasse ab. Der Gesetzlich Krankenversicherte muss sich dabei um nichts weiter kümmern, als sich das Hörgerät anpassen zu lassen und zur Nachsorge zu gehen. Bei der Privaten Krankenversicherung hingegen geht die Rechnung an den Versicherten selbst, der dann mit seiner Krankenversicherung die Abrechnung vornehmen muss.

Batterien müssen selbst bezahlt werden!

Nicht zu den Kassenleistungen gehören die Kosten für Batterien für Hörgeräte. Hier kann ebenfalls gespart werden, in dem ein Preisvergleich verschiedener Anbieter durchgeführt wird, bevor ein Gerät gekauft wird. Denn: ein günstiges Hörgerät muss nicht zugleich bei den Batterien günstig sein. Möglicherweise ist hier dann ein Kostenfaktor zu stemmen, den die gesetzlich Krankenversicherten dann regelmäßig selbst zu tragen haben.

Fazit

Die Versorgung mit Hörgeräten für schwerhörige Bundesbürger wurde in den vergangenen Jahren stark verbessert. Gesetzlich Krankenversicherte haben inzwischen gute Möglichkeiten, ein Hörgerät zu erhalten, das auf einem technischen Stand ist, das wirklich neuen Standards entspricht. Um ein gutes Hörgerät zu erhalten, ist deshalb nicht unbedingt eine Private Zusatzversicherung notwendig.

Viel empfehlenswerter ist es hingegen, sich im Vorfeld bei der eigenen Krankenkasse zu erkundigen, wie hoch der Fixbetrag für Hörgeräte ist, den die Kasse bezahlt und für welche Hersteller es gegebenenfalls gesonderte Vereinbarungen in Sachen Zuzahlung für Hörgeräte seitens der Kasse gibt.

Für Versicherte einer privaten Krankenversicherung ist es notwendig, dass sie sich vorher ganz genau ansehen, was in ihrem Tarif für ihre Krankenversicherung vereinbart wurde, um zu sehen, wie viel ihre private Krankenversicherung wirklich für ein oder zwei Hörgeräte bezahlt. Um dann sehen zu können, was eventuell in Eigenleistung übernommen werden muss, wenn man ein technisch hochklassiges Hörgerät haben möchte.