Prämientarife bei den Krankenkassen möglich

Aus der privaten Krankenversicherung ist das Modell der so genannten Prämientarife schon lange bekannt. Auch freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse können längst von den Beitragsrückgewährtarifen profitieren. Aber der Wahltarif steht nun auch allen anderen gesetzlich Versicherten zur Verfügung und bietet seine Vorteile.

Prämientarife der Krankenkassen bieten Chance zum Sparen

Besonders in den Prämientarifen liegt die Chance für viele Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, wieder etwas von ihren stetig steigenden Beiträgen zurückzuerhalten. Dabei ist nicht jeder Wahltarif, zu dem die Prämientarife gehören, wirklich als sinnvoll zu erachten, da er mit einem zu hohen Risiko für den Versicherten behaftet ist.

Hier sollten sich die Versicherten genauestens informieren, ob der für sie augenscheinlich interessante Tarif auch wirklich für die individuellen Bedürfnisse in Frage kommen würde.

Der Prämientarif ist nicht neu

Bereits aus der privaten Krankenversicherung ist der Prämientarif als Beitragsrückgewährtarif bekannt. Das Modell ist somit keinesfalls neu und greift nun auch in immer mehr anderen Bereichen der Versicherungen um sich.

Rückerstattung, wenn 12 Monate keine Leistungen in Anspruch genommen wurden

Es geht hierbei darum, dass jeder Versicherte, wenn er ein Jahr lang keine ambulante medizinische Behandlung oder keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat, eine Rückerstattung erhält. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dieser Tarif schon lange enthalten, jedoch war er lediglich den freiwillig Versicherten, die beispielsweise über ein entsprechend hohes Einkommen verfügen, oder den Selbständigen vorbehalten.

Seit April 2007 stehen Prämientarife allen Versicherten zur Verfügung

Aufgrund diverser Gesundheitsreformen steht er seit April 2007 nun ebenfalls den Pflichtversicherten zur Verfügung, die sich für diesen Tarif entscheiden können. Damit ist ein großer Schritt für die Gleichstellung der Patienten getan worden und schon jetzt erfreut er sich bei vielen Versicherten großer Beliebtheit.

Vorsorge- und Kontrolluntersuchungen lassen Prämienanspruch unberührt

Das Interessante dabei ist die Tatsache, dass Vorsorgeuntersuchungen, wie beispielsweise die jährliche Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt oder eine Untersuchung zur Krebsvorsorge, die ebenfalls einmal jährlich durchgeführt werden sollte, nicht als eine in Anspruch genommene Leistung der Krankenkasse gelten.

Auch Leistungen für mitversicherte Kinder mindern Prämienanspruch nicht

Dies gilt ebenfalls für Leistungen, die für Kinder und Jugendliche bis zum achtzehnten Lebensjahr erbracht werden und bei einem Elternteil mitversichert sind.

In der Regel bis zu einem Monatsbeitrag Rückerstattung möglich

Den Versicherten stehen verschiedene Möglichkeiten der Beitragsrückgewährtarife zu Verfügung, so dass sie im besten Fall bis zu einem Monatsbeitrag zurückerstattet bekommen. Allerdings gehen manche Krankenkassen sogar noch weiter und zahlen sogar noch den Arbeitgeberbeitrag entsprechend aus.

Vereinzelt bis zu 20 Prozent des Jahresbeitrages als Rückgewähr

Wer bei solch einer gesetzlichen Krankenversicherung abgesichert ist, die auch diese Alternative eröffnet, erhält auf diese Weise sogar bis zu 20 Prozent seines Jahresbeitrags als Prämie zurückerstattet. Höher jedoch dürfen die Erstattungsbeiträge bereits vom Gesetzgeber nicht ausfallen.

Maximal 600 Euro (§53, SGB V) Beitragsrückerstattung als gesetzliche Obergrenze

Als zweite Grenze gilt weiterhin, dass ein Maximalbetrag von 600 Euro (§53, SGB V) ausgezahlt werden darf, auch inklusive des Arbeitgeberanteils.

Beitragserstattung meist Anfang des Folgejahres für abgelaufenes Jahr

Ausgezahlt wird in der Regel am Anfang des Folgejahrs, wenn sichergestellt werden kann, dass vom Versicherten keine Leistungen noch am Ende des Vorjahres in Anspruch genommen wurden.

Beitragsrückgewährtarife haben kaum Einschränkungen

Eine Vielzahl der Wahltarife, mit einer Prämienzahlung, warten mit gewissen Einschränkungen auf. Viele davon wurden bereits abgeändert, andere haben nach wie vor Bestand. Der Beitragsrückgewähr-Tarif kommt fast ohne Einschränkungen aus.

Mindestlaufzeit nur ein Jahr

Möchte der Versicherte diesen Wahltarif für sich wählen, dann beträgt die Mindestlaufzeit lediglich ein Jahr. Das Krankenkassen-Sonderkündigungsrecht, welches die Kündigung bei der Erhebung eines Zusatzbeitrages erlaubt, bleibt unberührt. Dieser Wahltarif ist somit im Normalfall so ausgelegt, wie der Normaltarif der Krankenkasse.

Keine Einschränkungen bei Leistungen oder Kostenerstattung

Auch Einschränkungen bei Leistungen oder die Pflicht zur Wahl der Kostenerstattung sind bei diesem Prämientarif nicht vorhanden. Ein Prämientarif lohnt sich grundsätzlich für alle Versicherten, die nur selten eine medizinische Leistung benötigen. Und selbst, wer aus gesundheitlichen Gründen im Folgejahr mehrfach einen Arzt aufsuchen muss oder laufend Medikamente benötigen wird, geht kaum ein Risiko ein. Denn nach einem Jahr Laufzeit kann der Prämientarif gekündigt werden und es greift wieder der Normaltarif.