Die gesetzlichen Krankenkassen sind überwiegend der Schulmedizin verpflichtet

Bestimmte Heilverfahren sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen zu finden. Dazu gehören der Heilpraktiker und der Homöopath. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Therapieformen finanziert werden, deren Heilwirkung nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind.

Ausreichend und wirtschaftlich – die gesetzliche Krankenversicherung

Die Aufgabenstellung war von Anfang an klar. Eine gesetzliche Krankenversicherung für Menschen mit niedrigem Einkommen kann keine Sonderwünsche erfüllen, soll aber dafür Sorge tragen, dass diese Menschen und auch ihre Familie im Krankheitsfall eine vernünftige medizinische Betreuung erfahren, ohne dabei finanziell belastet zu werden. Die Idee für die erste gesetzliche Krankenversicherung kam Mitte des neunzehnten Jahrhunderts nicht von ungefähr. Die Kindersterblichkeitsrate lag bei 25 Prozent (250 von 1000 geborenen Kindern verstarben innerhalb der ersten fünf Lebensjahre). Mütter starben durch unhygienische Geburtsbedingungen an Kindbettfieber. Krankheiten wie « Schwindsucht » oder Tuberkulose schwächten besonders den körperlich schwer arbeitenden Teil der Deutschen. Im Deutschen Reich des neunzehnten Jahrhunderts aber hatte die industrielle Revolution eingesetzt. Das Land brauchte arbeitsfähige Menschen und Kinder, die im Bergbau, an den Webstühlen oder wo auch immer in die Fußstapfen ihrer Eltern treten konnten. Bis heute funktioniert das Prinzip der Solidargemeinschaft, die nach dem Prinzip funktioniert : Die Gesunden helfen den Kranken. Nur teurer ist es geworden, dieses System zu erhalten. Mitte des neunzehnten Jahrhunderts zahlten die Geringverdiener einen minimalen Anteil ihres Einkommens an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber, so funktioniert es bis heute, zahlt einen Anteil hinzu. Dafür ist der Arbeitnehmer und oft auch seine Familie medizinisch versorgt, wenn die Gesundheit streikt. Die Beiträge wurden – gemessen am Einkommen – möglichst gering gehalten. Heute zahlt ein Pflichtversicherter monatlich 15,5 Prozent seines Einkommens an die Krankenkasse und kann sicher sein, dass er bei jeder Krankheit adäquat versorgt wird.

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Das Sozialgesetzbuch V – ein Spiegel sich verändernder Zeiten

Mehr als 150 Jahre sind vergangen, seit die ersten gesetzlichen Krankenkassen ihre vom Gesetzgeber geregelten Aufgaben übernommen haben. Die gesetzlichen Bestimmungen, die die Kassen zu übernehmen hatten, haben sich verändert und sich den jeweils realen Lebens- und Krankheitsbedingungen der Menschen angepasst. Kindbettfieber ist kein Thema der Zeit mehr. Hospizbetreuung und Palliativmedizin sind heute Themen. Die Kindersterblichkeit ist auf unter fünf Prozent gesunken dank einer intensiven Schwangeren- und Kindervorsorgetätigkeit der gesetzlichen Krankenkassen. Wohlstandserkrankungen wie Übergewichtigkeit bereits bei Kindern, damit einhergehend Diabetes und Herz- Kreislauferkrankungen verursachen den Kassen hohe Kosten. Kein Wunder also, dass die Kassen den Gesetzgeber aufgefordert haben, der Vorsorge zur Verhütung von kostenintensiven Erkrankungen mehr Aufmerksamkeit zu schenken. Diesen Wünschen ist der Gesetzgeber zu aktuell neuen Situationen nachgekommen. Heute regelt das Sozialgesetzbuch V alle Leistungen, die gesetzliche Krankenversicherungen zu erbringen haben. Da sich Pflichtversicherte nur zwischen Kassen entscheiden können, die an ihrem Wohnort zugelassen sind, können sie sicher sein, dass sie überall die gleichen Leistungen beanspruchen können. Nur einen geringen Teil (fünf bis zehn Prozent) ihrer Versicherteineinnahmen dürfen die Kassen wirklich selbst verwalten. Dieses Budget nutzen sie, um auch untereinander eine gesunde Konkurrenz aufzubauen. Einige gesetzliche Krankenversicherungen locken Wechselwillige mit einem Bonussystem. Sie erstatten bei einer geringen oder nicht in Anspruch genommenen Leistung während eines Jahres einen Teils ihrer Mitgliedsbeiträge. Andere bieten ihren Pflichtversicherten und potentiellen neuen Versicherten einige kostenfreie Zusatzleistungen. Ein Vergleich der Satzungen lohnt sich in jedem Fall vor einem geplanten Wechsel.

Wer wirtschaftlich arbeiten muss, kann sich Risiken nicht leisten

Viele Menschen wünschen sich heute alternativ zur Schulmedizin auch alternative Therapiemodelle. Hier können und dürfen sich gesetzliche Krankenkassen nur bedingt öffnen. Da sie gesetzlich verpflichtet sind, wirtschaftlich zu handeln und ihren Versicherten eine ausreichende Versorgung zu ermöglichen, können und dürfen sie keine Experimente starten. Einige altbewährte Naturheilverfahren haben inzwischen zwar auch bei den gesetzlichen Krankenkassen Einzug in den Leistungskatalog gehalten. Heilpraktiker und Homöopathen gehören allerdings noch nicht dazu. Wer sich lieber über die Naturheilmedizin heilen lassen möchte, muss dies aus eigener Tasche bezahlen. Zwar gehen einige gesetzliche Krankenkassen inzwischen dazu über, bei bestimmten Indikationen als kostenlose Zusatzleistungen auch die ein oder andere alternative Heilungsmethode zu unterstützen. Verpflichtet sind die Kassen dazu allerdings nicht. Es ist ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sogar ausdrücklich untersagt. Wenn Sie wissen möchten, wie verhandlungsbereit ihre Kasse ist, sollten Sie sich auf jeden Fall zunächst deren Satzung durchlesen oder ein persönliches Gespräch suchen.