Keine Leistungen der GKV im Sterbefall

Bereits vor dem GKV-Modernisierungsgesetz wurden die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung für das Sterbegeld erheblich gekürzt. Mit dem Jahr 2004 wurden diese Leistungen schließlich gänzlich gestrichen. Bei Arbeitsunfällen treten die Berufsgenossenschaften und Versicherer der Öffentlichen Hand ein.

Für den Sterbefall sind Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht versorgt

Im November 2004 wurde das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) verabschiedet. Zum 1. Januar des Jahres 2004 trat damit unter anderem auch die ersatzlose und vollständige Streichung des Sterbegeldes seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Als Begründung hierfür wurde angeführt, dass es sich bei der Zahlung von Sterbegeld um eine für die Krankenversicherung versicherungsfremde Leistung handelt. Bereits während der vorangegangenen Jahre hatten die gesetzlichen Krankenkassen die Zahlungen der Sterbegelder erheblich gekürzt. Schon im Jahr 2002 wurde das Sterbegeld erheblich auf 1.050 Euro gekürzt. Im Vergleich lag der Betrag noch 1998 um das Dreifache höher. Im Jahre 2003 wurde dann eine weitere Herabstufung vom Sterbegeld der GKV auf 525 Euro für Mitglieder und Familienversicherte auf 262,50 Euro vorgenommen. Im Jahr darauf fielen diese Leistungen dann gänzlich aus dem Leistungskatalog der GKV heraus.

Damit gibt es im Todesfall für die Hinterbliebenen keinerlei Leistungen irgendwelcher Art seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung. Verstirbt jedoch ein Mensch durch einen Unfall am Arbeitsplatz oder nachweislich an den Folgen einer Berufskrankheit, so tritt die die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sie zahlt ein Sterbegeld in einer Höhe von einem Siebtel der jeweils gültigen Bezugsgröße zum Zeitpunkt des Unfalltodes. Das Einkommen des Verstorbenen wird für diese Berechnung also in keiner Weise herangezogen. Gleiches gilt, wenn zum Beispiel ein Kind im Kindergarten oder in der Schule durch einen Unfall verstirbt oder ein Student an der Universität einen tödlichen Unfall erleidet. Für diese Sterbegelder kommen die Berufsgenossenschaften, sowie die jeweils zuständigen Versicherungen der Öffentlichen Hand auf.

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Regelungen für Witwen, Witwer und eingetragene Lebenspartner

Ein Sterbegeld im eigentlichen Sinne gibt es auch nicht mehr von der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Jedoch erhalten Witwen und Witwer nach dem Tode des Ehepartners während der ersten drei Monate nach dem Todesfall eine Witwen- und Witwerrente in Höhe von 100 % ausgezahlt. Später betragen diese Renten Staffelungen von 25 %, 60 % oder 55 % der Rentenbezüge des verstorbenen Ehepartners. Für eingetragene Lebensgemeinschaften von gleichgeschlechtlichen Partnern gilt die gleiche Regelung wie für die verheirateten Paare.

Eine ausreichende Kostendeckung für Bestattung und weitere Kosten ist der volle Rentenbezug während drei Monaten natürlich nicht. Schließlich entspricht er dem Einkommen, das bisher in der Ehe oder Familie vorhanden war. Eine zusätzliche Belastung finanzieller Art ist also auch dann gegeben.

Für die Angehörigen von Beamten gelten die Vorgaben des Beamtenversorgungsgesetzes. Beamte sind allerdings auch gewöhnlich anderweitig als in der Pflichtversicherung der GKV krankenversichert. In einigen Fällen gibt es Abmachungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nach denen seitens der Betriebe ein Zuschuss zu Bestattungskosten geleistet wird. Eine solche Regelung muss jeweils rechtsgültig im Arbeitsvertrag verankert sein.

Versicherte müssen eigene Vorsorgemaßnahmen treffen

Aus der Streichung der Leistungen für Sterbegelder seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Versicherten eigene Vorsorge für den Todesfall treffen müssen. Die wenigsten Menschen machen sich hierüber Gedanken. Jedoch sind Angehörige im Sterbefall immer hohen finanziellen Belastungen ausgesetzt. Bei vielen Versicherungen, die im Laufe des Lebens abgeschlossen werden, wird wenig an eine Versicherung gedacht, die den Sterbefall regelt und die Hinterbliebenen vor hohen finanziellen Bürden schützt. Hinterlässt der Verstorbene ein Erbe, so kann vielfach aus diesem der Kostenaufwand für die Bestattung und mehr beglichen mehr. Eine Vorsorge schafft auch die Risikolebensversicherung. Gibt es bis dahin noch keine Versicherungen für diesen Fall, sollte unbedingt darüber nachgedacht werden, zumal die meisten Sterbeversicherung nicht gerade teuer sind.

Während Witwen, Witwer und Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft wenigstens noch eine gewisse finanzielle Sicherheit durch den vollen Rentenbezug des Partners im ersten Quartal nach dessen Tod haben, gehen alle Angehörigen von jünger Versterbenden leer aus. Ausnahme ist der Tod durch Unfall, wie oben beschrieben.