Elektronische Gesundheitskarte ab 2015 allein gültig

Wenn das Jahr 2014 zu Ende geht, wird auch eine Ära zu Ende gehen. Die bisherige Krankenversichertenkarte hat dann als Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ausgedient. Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die neue Elektronische Gesundheitskarte, die so genannte eGK. Gesetzlich Krankenversicherte, die eine solche Elektronische Gesundheitskarte noch nicht haben, müssen sich nun sputen, damit sie ab Anfang des kommenden Jahres überhaupt einen Nachweis über ihre Krankenversicherung haben.

Auf 2015 verfallen die bisherigen Versichertenkarten

Bisher galten die Versichertenkarten für die Gesetzlichen Krankenkassen immer so lange, wie es das auf der Karte angebrachte Gültigkeitsdatum anzeigte. Auf das kommende Jahr spielt die Gültigkeit der bisherigen Krankenversichertenkarten aber keine Rolle mehr. Die bisherigen Versichertenkarten der Krankenkassen können ab 1. Januar nicht mehr bei den Ärzten eingelesen werden, es gilt dann die Pflicht zur Elektronischen Gesundheitskarte um

  • beim Hausarzt,
  • beim Facharzt oder
  • beim Zahnarzt

behandelt werden zu können.

Gesetzlich Versicherte sind zum Führen der eGK verpflichtet

Zwar werden Patienten von den Ärzten nicht abgewiesen werden, wenn sie im Jahr 2015 immer noch keine Elektronische Gesundheitskarte haben. Aber die Versicherten müssen dann innerhalb von zehn Tagen einen Nachweis über ihre Krankenversicherung nachreichen. Erfolgt dies nicht binnen dieser Frist, erhalten die Patienten eine Privatabrechnung vom Arzt, die sie dann selbst bezahlen müssen.

Verweigern der eGK nicht mehr möglich

Es gibt immer noch gesetzlich Versicherte, denen die Elektronische Gesundheitskarte suspekt ist, und die sich deswegen dieser technologischen Neuerung der Krankenkassen verweigern. Doch diese Verweigerung kann ab 2015 richtig teuer werden. Es besteht die Pflicht für Krankenversicherte der Gesetzlichen Krankenkassen, eine solche eGK zu haben, um ohne weiteren Nachweis und ohne Privatabrechnung beim Arzt und Zahnarzt behandelt zu werden.

Egal welche Bedenken es in Sachen Datenschutz auch geben mag, die Elektronische Gesundheitskarte ist nicht mehr aufzuhalten. Auch wenn die Pflicht zur eGK ein Jahr später als ursprünglich geplant kommt. Ab kommendem Jahr ist Schluss mit der bisherigen Krankenversichertenkarte und damit das Verweigern einer neuen Gesundheitskarte.

Elektronische Gesundheitskarte vergessen gilt nicht – Privatabrechnungen drohen

Kommt ein gesetzlich Krankenversicherter ab Januar 2015 zum Arzt und kann keine Elektronische Gesundheitskarte vorlegen, muss er per Unterschrift beglaubigen, dass er bei seiner Krankenkasse überhaupt versichert ist. Wie bereits oben angeführt, hat er dann zehn Tage Zeit um einen Nachweis von seiner Kasse nachzureichen, dass überhaupt eine Krankenversicherung für ihn besteht.

Erfolgt dieser Nachweis nicht fristgemäß, kann der behandelnde Arzt, egal ob Hausarzt, Facharzt oder Zahnarzt, eine private Abrechnung erstellen und diese dem behandelten Patienten schicken. Reicht dieser den Versicherungsnachweis dann bis Ende des jeweiligen Quartals nach oder holt sich endlich eine Elektronische Gesundheitskarte und legte diese rechtzeitig vor Quartalsende vor, bekommt er den gezahlten Betrag für den Arztbesuch zurückerstattet. Zumindest wenn es sich um den Allgemeinmediziner oder einen Facharzt handelt – beim Zahnarzt sieht die Sache leider etwas anders aus.

Beim Zahnarztbesuch droht ein teures Ende!

Geht ein gesetzlich Versicherter zum Zahnarzt, und zeigt keine eGK vor, muss er eine Unterschrift leisten und binnen zehn Tagen nach der Behandlung einen Nachweis von der Krankenkasse einreichen. Tut er dies nicht, erstellt der Zahnarzt eine private Abrechnung, die der Patient bezahlen muss.

Anders als bei der Hausarztbehandlung oder der Behandelung durch den Facharzt, ist es nach einem Zahnarztbesuch jedoch nicht möglich, den Versicherungsnachweis noch innerhalb des laufenden Quartals einzureichen, um den Abrechnungsbetrag zurück zu erhalten. Der Zahnarztbesuch ist damit für den, der keine Elektronische Gesundheitskarte hat, eine teure Sache ab kommendem Jahr, zumindest wenn er den Versicherungsnachweis innerhalb der Frist von zehn Tagen schuldig bleibt.

Woher bekomme ich noch schnell eine Elektronische Gesundheitskarte?

Die eGK ist ab kommendem Jahr für alle gesetzlich Krankenversicherten Pflicht. Nun ist das Jahr schon bald zu Ende und die Zeit drängt. Für die Versicherten ist es deshalb wichtig, sich rechtzeitig an die eigene Krankenkasse zu wenden, dort ein aktuelles Passbild einzureichen und zu unterschreiben, dass man der ist, der auf dem Foto selbst zu sehen ist.

Innerhalb von einer Woche (Feiertage ausgenommen!) erhalten die Versicherten dann in etwa ihre eigene Elektronische Gesundheitskarte und können damit wie gewohnt auch ab Januar 2015 zum Arzt gehen. Die bisherige Krankenversichertenkarte muss nicht zwangsläufig zugleich vernichtet werden, da diese sowieso nicht mehr in den Arztpraxen eingelesen werden kann.

Einfach nur irgendein Passfoto reicht nicht aus

Im November 2014 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Elektronische Gesundheitskarte rechtmäßig ist und weder die Pflicht zum Foto auf der eGK noch der enthaltene Chip die informelle Selbstbestimmung der Patienten verletzen würde.

Für die gesetzlich Versicherten ist damit klar, sie brauchen ein Foto für die Elektronische Gesundheitskarte. Hier gilt jedoch den Vorgaben gemäß, dass einfach ein Passbild nicht ausreichend ist für die eGK. Sondern dass ein Foto beigebracht werden muss, das den Anforderungen entspricht, die an Fotos für Ausweispapiere gestellt werden. Ein solches Passbild kann entweder bei einem Fotografen gemacht werden um sicher zu sein, dass es den Erfordernissen genügt. Oder aber bei der eigenen Krankenkasse direkt, die meist in ihren Zentren und Filialen diese Möglichkeit anbietet.

Was auf der Elektronischen Gesundheitskarte gespeichert ist

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind derzeit die administrativen Daten der gesetzlich Krankenversicherten auf der eGK gespeichert. Das heißt auf dem Speicherchip der Karte sind im Moment

  • Name,
  • Geburtsdatum und
  • Anschrift sowie
  • die Angaben zur Krankenversicherung wie
  • die Krankenversichertennummer und
  • der Versichertenstatus

gespeichert. Dazu kommt das bereits oben erwähnte Passbild, das bei der Elektronischen Gesundheitskarte Pflicht ist. Zudem enthält die eGK Angaben zum Geschlecht, bei der bisherigen Krankenversichertenkarte gab es diese Angabe nicht. Durch die Elektronische Gesundheitskarte ist es zudem innerhalb von Europa möglich, mittels der nun gleichzeitig als „Europäische Krankenversicherungskarte“ verwendbare Versichertenkarte, unbürokratisch behandelt zu werden.

Vorderseite der eGK

Vorderseite der elektronischen Gesundheitskarte
© Bundesministerium für Gesundheit

Rückseite der eGK

Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte
© Bundesministerium Gesundheit

Warum die eGK so wichtig ist für Ärzte und Krankenkassen

Der Missbrauch von Kassenleistungen war in Deutschland ein wichtiges Thema. Wurde eine Krankenversichertenkarte gestohlen, konnte diese innerhalb der Gültigkeit verwendet werden von dem, der sie im Besitz hatte. Mit der Einführung der Elektronischen Gesundheitskarte ist dies Geschichte. Durch das Passbild ist ein Missbrauch nicht mehr möglich, da dieses auf der Karte selbst aufgedruckt ist und damit nachträglich nicht verändert werden kann. Die Schäden, die Krankenkassen durch den Kartenmissbrauch erlitten haben, können damit in Zukunft deutlich eingedämmt werden. Ganz zu beseitigen werden sie jedoch nicht sein.