Wer für den Klinikaufenthalt beim kranken Kind aufkommt

Für die Kinder ist es häufig schon schlimm genug, wenn sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. In manchen Fällen ist es daher ratsam, wenn ein Elternteil als vertraute Bezugsperson anwesend ist. Aber wie steht es dann mit der Kostenübernahme?

Das Kind ist krank und muss ins Krankenhaus

Besonders Kinder neigen dazu, schnell zu erkranken. Dies hängt vielfach am noch nicht stabilen Immunsystem und dann kann auch ein Krankenhausaufenthalt ratsam werden. Aber auch andere, schwerwiegende Erkrankungen oder ein plötzlicher Unfall lassen den Klinikaufenthalt als dringende Notwendigkeit wichtig werden. Viele Kinder stecken den Aufenthalt im Krankenhaus so weg und fühlen sich besonders erwachsen, wenn sie alleine, aber dennoch unter Gleichaltrigen in der Klinik bleiben dürfen. Aber ebenso gibt es eine Vielzahl an Kindern, für die es von ausschlaggebender Wichtigkeit ist, dass sie nicht alleine im Krankenhaus bleiben müssen. Hier kann sogar die Anwesenheit von einem Elternteil besonders wichtig für den Behandlungserfolg und die Genesung des Kindes sein. Dies liegt in der Regel daran, dass Erwachsene die Notwendigkeit eines Klinikaufenthaltes verstehen. Kleine Kinder bis zu fünf Jahre können diesem natürlich nicht folgen, so dass hier von vorne herein ein Elternteil dabei sein sollte. Größere Kinder hingegen begreifen die Notwendigkeit sehr wohl, aber waren noch nie alleine von zuhause weg und leiden von daher bereits unter der Trennung von der ersten Minute an. Die Krankenhäuser sind darauf eingerichtet und bieten den Eltern dann die Möglichkeit, sich zusammen mit ihrem Kind einweisen zu lassen, um den Kindern die nötige Sicherheit und Geborgenheit geben zu können. Sie übernachten im gleichen Zimmer wie ihr Nachwuchs und sind somit Tag und Nacht für ihr Kind als vertraute Person ansprechbar. Hier arbeiten dann Ärzte, Pflegepersonal sowie das Elternteil eng zusammen, um dem kleinen Patienten die bestmögliche Versorgung angedeihen zu lassen. Selbst bei Untersuchungen sind so manche Patienten wesentlich ruhiger, wenn Mama oder Papa dabei anwesend sind. Außerdem kann ein Teil der Pflege von den Eltern selber übernommen werden und werden entsprechend eingeplant.

Vorab die Kostenübernahme klären

Gerade in der heutigen Zeit sind vielfach beide Elternteile berufstätig. Grundsätzlich haben sie, wenn das Kind krank ist und unter zwölf Jahre alt ist, gesetzlichen Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit. Der Zeitraum beträgt bei mehreren Kindern 25 Tage pro Jahr, wobei diese Tage in gleicher Höhe von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden können. Alleinerziehende Elternteile haben die Möglichkeit, bis zu 20 Tage pro Jahr und Kind, bei mehreren höchstens 50 Tage, als Freistellung von der Arbeit zu erhalten. Diese Zeit ist ausschließlich für die Pflege der Kinder angedacht und kann natürlich auch für den Klinikaufenthalt verwendet werden. Da jedoch laut § 45 Sozialgesetzbuch V ein Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung ist, sollten sich die Eltern unbedingt bereits vor einem angedachten Krankenhausaufenthalt darüber informieren, in welcher Höhe die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden. Denn zumeist ist es nötig, dass der entsprechende Elternteil, der in der Klinik beim Kind bleibt, auch nach dem Freistellungsanspruch einen unbezahlten Urlaub für die Dauer nehmen muss. Hier jedoch kann es sich schwierig gestalten, ein Krankengeld von der Krankenkasse zu erhalten, denn die Zahlungsdauer ist auf die Dauer der Freistellung begrenzt. Um diese Kosten auch auffangen zu können, sollte sich bei einer privaten Krankenzusatzversicherung erkundigt werden, welche Möglichkeiten den Eltern im Falle eines längeren Krankenhausaufenthalts zur Verfügung stehen werden.

Eine Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgt nur nach Erfüllung der Bedingungen

Für eine Zahlung des Krankengelds, mit dem die entstehenden Kosten der Eltern aufgefangen werden sollen, gilt lediglich bei bestimmten Voraussetzungen. Dazu zählt, dass das Kind jünger als 12 Jahre sein muss. Bei älteren Kindern wird davon ausgegangen, dass diese sehr wohl auch ohne ständige Betreuung durch ein Elternteil den Aufenthalt überstehen werden. Weiterhin darf keine andere, im Haushalt lebende Person vorhanden sein, die das Kind in den Zeiträumen, in denen die Eltern arbeiten, betreuen können. Für die Notwendigkeit der Rundumbetreuung muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, die in der Regel vom Krankenhausarzt ausgestellt werden kann. Und natürlich darf kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber bestehen. Dieser Punkt ist nicht mehr unbedingt üblich, aber dennoch gibt darüber der Arbeitsvertrag Aufschluss. Denn wenn dazu keine Regelung festgehalten ist, greift der § 616 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, in dem klar ausgedrückt wird, dass der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen muss. Wird jedoch kein Gehalt weiter gezahlt, dann sind die Voraussetzungen für die Zahlung eines Krankengeldes bereits erfüllt. Gezahlt werden durchschnittlich etwa 75 Prozent des Nettoeinkommens. Jedoch müssen davon die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung davon noch abgeführt werden. Darüber müssen sich die Eltern jedoch keine Gedanken machen, für die entsprechende, ordnungsgemäße Abführung sorgen bereits die Krankenkassen. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jedoch entfallen für die Dauer des Bezuges. Möchten sich die Eltern bereits vorab informieren, wie hoch ihr Anspruch auf das Krankengeld für den Zeitraum der Kinderbetreuung im Krankenhaus ist, stehen bei vielen Krankenkassen Onlinerechner im Internet zur Verfügung.

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